H wie Höchstüberlassungsdauer

H wie Höchstüberlassungsdauer

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist geregelt, dass Zeitarbeitnehmer maximal 18 aufeinander folgende Monate an denselben Kunden (Entleiher) überlassen werden dürfen. Dabei ist der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch dasselbe oder ein anderes Zeitarbeitsunternehmen vollständig anzurechnen. Nicht angerechnet wird, falls zwischen den Einsätzen jeweils ein Unterbrechungszeitraum von mehr als drei Monaten liegt. Ist dies der Fall, beginnen die 18 Monate von Neuem.

Beträgt die Unterbrechungszeit hingegen weniger als 3 Monate, kommt es zu einer Addition der Einsatzzeiten, wobei die Unterbrechungszeit selbst nicht berücksichtigt wird.
Wann sind die 18 Monate genau erreicht? Da nicht jeder Monat gleich viele Tage hat, orientiert sich die CONLOG GmbH & Co. KG an der 30 Tage-Regelung gemäß § 191 BGB. Demnach wird jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet. Durch Tarifverträge der jeweiligen Einsatzbranche oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen kann von der 18-monatigen Höchstüberlassungsdauer nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz abgewichen werden.

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