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Das Thema Zeitarbeit stellt für viele Unternehmen oft einen Gesetzes-Dschungel mit vielen Stolperfallen und Grauzonen dar. So hat zum Beispiel die Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) für große Verwirrung unter Personalentscheidern geführt. In unserem Newsletter geben wir regelmäßig einen Einblick in die Zeitarbeit von A bis Z und klären Sie über die gesetzlichen Besonderheiten der Branche auf.
A wie Arbeitnehmerüberlassung
Die Arbeitnehmerüberlassung ist auch unter dem Begriff „Zeitarbeit“ bekannt. In dem Modell besteht eine Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen), Zeitarbeitnehmer und Entleiher (Einsatz-/Kundenunternehmen).
B wie Branchenzuschläge
2012 wurden für Zeitarbeitnehmer diverser Branchen in Deutschland sogenannte Branchenzuschläge vereinbart. Dadurch kann ein Zuschlag von bis zu 65% auf den Stundenlohn gewährleistet werden. Was Branchenzuschläge genau sind und wer einen Anspruch darauf hat, lesen Sie hier.
D wie digitale Signatur
Um unsere Prozesse smarter zu gestalten, nutzen wir für unsere Arbeitnehmerüberlassungsverträge auch den digitalen Signaturprozess. Wie genau das funktioniert, erfahren Sie hier.
D wie Dreiecksverhältnis
Um alle gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen zwischen Zeitarbeitnehmer und Zeitarbeitunternehmen zu sichern, wird alles in einem Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten. Verleiher, Zeitarbeitnehmer und Entleiher stehen dabei in einem Dreiecksverhältnis. Was im Dreiecksverhältnis noch zu beachten ist, lesen Sie hier.
E wie Equal Pay
Equal Pay ist eine gesetzliche Regelung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes, um Zeitarbeitnehmern gegenüber Stammmitabreitern ein gleichberechtigtes Arbeitsentgelt gewährleisten zu können. Wann Equal Pay greift und was genau zu beachten ist, lesen Sier hier.
F wie Fachkräftemangel
In einer sich ständig wandelnden Arbeitswelt, die von saisonalen Spitzen und projektbezogenen Anforderungen geprägt ist, stehen Unternehmen zunehmend mit dem Problem des Fachkräftemangels konfrontiert. Doch in diesem Kontext gewinnt die Zeitarbeit an Bedeutung. Wie genau die Zeitarbeit hier zum Einsatz kommt, lesen Sie hier.
H wie Höchstüberlassungsdauer
Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist geregelt, dass Zeitarbeitnehmer maximal 18 aufeinander folgende Monate an denselben Kunden (Entleiher) überlassen werden dürfen. Dabei ist der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch dasselbe oder ein anderes Zeitarbeitsunternehmen vollständig anzurechnen.