Diese Fallstricke sollten Sie bei Zeitarbeit beachten
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Leiharbeiter zu beschäftigen, ist für viele Unternehmen attraktiv. Mit dem flexiblen Arbeitsmodell lassen sich beispielsweise Saisonspitzen oder Personalengpässe kurzfristig auffangen, ohne sich selbst wirtschaftlichen Risiken auszusetzen. Die Arbeitnehmerüberlassung unterliegt allerdings strengen Regeln. Bei Verstößen – ob bewusst oder nicht – müssen Unternehmen unter Umständen tief in die Tasche greifen.
Die rechtliche Grundlage dafür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es legt die Voraussetzungen und Bedingungen fest, zu denen Unternehmen Arbeitnehmer entleihen dürfen. Um Leiharbeiter besser zu schützen, sind die gesetzlichen Regelungen mit der AÜG-Reform 2017 noch einmal verschärft worden. Wir klären auf, welche Fallstricke Sie beachten sollten.
Die wichtigsten Regeln für Zeitarbeit im Überblick
Erlaubnispflicht: Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Wer also Arbeitskräfte verleihen möchte, muss bei der zuständigen Behörde (Agentur für Arbeit) vorab eine Genehmigung einholen. Werden Leiharbeiter ohne diese Erlaubnis beschäftigt, spricht man von verdeckter Arbeitnehmerüberlassung. Sie ist nicht nur strafbar, sondern kann mitunter richtig teuer werden. Da Ver- und Entleiher gesamtschuldnerisch haften, können die Strafzahlungen auch Einsatzunternehmen treffen. Lassen Sie sich daher immer eine schriftliche Erlaubnis vorlegen, bevor sie Arbeitskräfte entleihen.
Verträge: Da entleihende Unternehmen ihre Leiharbeiter nicht selbst einstellen, schließen sie auch keine Arbeitsverträge mit ihnen ab. Die Arbeitnehmer sind weiterhin bei ihrer Zeitarbeitsfirma angestellt. Das befreit Unternehmen allerdings nicht von sämtlichen vertraglichen Pflichten: Über die Entleihung müssen sie einen Vertrag mit dem Verleiher schließen, der in schriftlicher Form vorliegen muss. Damit der Kontrakt gesetzeskonform ist, muss darin mitgeteilt werden, welche besonderen Merkmale die zu erfüllende Tätigkeit hat, welche beruflichen Qualifikationen dafür notwendig sind und welche Arbeitsbedingungen für die Stammbelegschaft gelten.
Überlassungshöchstdauer: Seit der AÜG-Reform 2017 dürfen Leiharbeiter nicht länger als 18 Monate in ein und demselben Entleihbetrieb beschäftigt sein. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitskraft wiederkehrend bei diesem Kunden eingesetzt wird. Die Arbeitsphasen werden addiert und dürfen die 18-monatige Frist ebenfalls nicht überschreiten. Erst, wenn mehr als drei Monate zwischen den einzelnen Einsätzen liegen, werden die Zeiträume separat gezählt. Die Überlassungshöchstdauer ist zudem rechtsträgerbezogen und gilt damit für den gesamten Betrieb. Der Einsatz in unterschiedlichen Abteilungen oder Projekten kann also nichts an den Beschränkungen ändern. Achten Sie deshalb darauf, die zulässigen Höchstzeiten nicht zu überschreiten.
Gleichstellungsgrundsatz: Auch diese Regelung trat erst im Zuge der AÜG-Reform in Kraft. Sie besagt, dass ein Leiharbeitnehmer ab einer mehr als neunmonatigen, ununterbrochenen Beschäftigung im selben Betrieb automatisch Anspruch auf gleichwertige Entlohnung wie die Stammbelegschaft hat. Da sich das auf sämtliche Bruttovergütungsanteile bezieht, fallen unter den Equal-Pay-Grundsatz auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Verpflegungszuschüsse. Sogar Sachbezüge wie Dienstwagen sind hiervon nicht ausgenommen. Zudem gelten dieselben Bedingungen wie bei der Überlassungshöchstdauer: Erst ab einer Unterbrechungsfrist von mehr als drei Monaten beginnen die neun Monate von vorne.
Zeitarbeit vs. Werkvertrag: Das AÜG legt fest, dass Leiharbeiter auch als solche zu deklarieren sind. Deshalb grenzt es die Arbeitnehmerüberlassung deutlich von Werksvertragsverhältnissen ab. Für diese gelten nämlich die Schutz- und Gleichstellungsregeln nicht, von denen Zeitarbeiter profitieren. Grundsätzlich gilt: Werkverträge dienen dazu, einzelne Arbeitsleistungen zu erhalten. Dabei ist es völlig gleich, wer diese erledigt. In Werkverträgen sind damit auch erfolgsabhängige Zahlungen möglich. Sobald es aber um das Entleihen von Arbeitskräften, also konkreten Personen geht, liegt Leiharbeit vor und ist als solche zu kennzeichnen. Man spricht hier von einer Kennzeichnungs- und Konkretisierungpflicht. Achten Sie deshalb genau darauf, welche Beschäftigungsform vorliegt.
Ausnahmen bestätigen die Regel: Wie so oft gibt es auch für einige dieser Regeln Ausnahmen. So können die Tarifverträge einzelner Branchen besondere Klauseln enthalten, die Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer oder dem Gleichstellungsgrundsatz zulassen. Auch die Erlaubnispflicht kann mitunter davon betroffen sein. Informieren Sie sich deshalb vorab, welche Vorschriften für Ihr Unternehmen gelten.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Regelverstöße gegen das AÜG können Sie teuer zu stehen kommen. Da entleihende Unternehmen in der Regel mithaftbar sind, gibt es wenig Spielraum für Fehler. Im Zweifelsfall sollten Sie deshalb einen erfahrenen und verlässlichen Personaldienstleister zu Rate ziehen. Sprechen Sie uns dazu an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ihnen unter +49 (0) 6571 95522-0 oder info@elsen-pm.de jederzeit zur Verfügung.
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