E wie Equal Pay

Gleiche Bezahlung gesichert

Ab dem zehnten Einsatzmonat ist einem Zeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Stammmitarbeiters im Kundenbetrieb zu zahlen. In diesem Fall spricht man von gesetzlichem Equal Pay. Dieses gesetzliche Equal Pay ist nur dann nicht zu zahlen, wenn ein einschlägiger Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) angewendet wird. Dann erhalten die eingesetzten Zeitarbeitnehmer statt des gesetzlichen Equal Pay sogenannte Branchenzuschläge auf ihre Tariflöhne.

Gut zu wissen

Equal Pay bedeutet aber nicht, dass dem Zeitarbeitnehmer exakt die gleichen Entgeltpositionen gezahlt werden müssen wie dem vergleichbaren Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb. Es erfolgt eine Gleichstellung in der Entgeltsumme. Ist das Entgelt, dass der Zeitarbeitnehmer beim Kunden bekommen würde höher als das Entgelt, das er von seinem Arbeitgeber - dem Personaldienstleister - erhält, so ist diese Differenz durch die Zahlung einer Equal Pay-Zulage auszugleichen.

Durch Equal Pay sollen die Gehälter von Zeitarbeitnehmern an die der fest angestellten Mitarbeiter im Kundenbetrieb angeglichen werden. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Personaldienstleister an den jeweiligen Kundenbetrieb ist übrigens vollständig anzurechnen, sofern die Unterbrechung weniger als drei Monate beträgt.

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